Allgemeine Geschäftsbedingungen der CMIESEN GmbH & Co KG AGB
I. Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen der C. MIESEN GmbH & Co. KG, Bonn (CMIESEN) und ihren Kunden Anwendung, die Lieferungen und Leistungen - gleich welcher Art - durch CMIESEN an Kunden zum Gegenstand haben.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Vertragsinhalt, soweit die Vertragsparteien im Einzelfall keine abweichenden individuellen Abreden getroffen haben.
3. CMIESEN erbringt ihre Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil und zwar auch dann nicht, wenn sie sonstigen Erklärungen des Kunden beigefügt sind und CMIESEN deren Geltung nicht ausdrücklich widersprochen hat. Im übrigen erkennt der Kunde spätestens mit der Entgegennahme bzw. Abnahme der Lieferung oder Leistung diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
II. Angebote und Auftragserteilung
1. Angebote von CMIESEN, die als freibleibend bezeichnet oder gekennzeichnet sind oder in denen Preisangaben als freibleibend bezeichnet werden, stellen nur eine Aufforderung an den Kunden zur Abgabe eines Angebots dar und sind daher stets unverbindlich. Im übrigen sind Angebote von CMIESEN bis zur Annahme durch den Kunden frei widerruflich und erlöschen unabhängig von einem Widerruf endgültig 4 Wochen nach Zugang beim Kunden.
2. Angebote des Kunden zum Abschluss eines Vertrages, insbesondere solche, die aufgrund eines nach Ziffer II. 1. unverbindlichen Angebots von CMIESEN erfolgen, sind - soweit sich aus dem Angebot nicht etwas anderes ergibt - für den Kunden für die Dauer von 4 Wochen nach Zugang bei CMIESEN unwiderruflich bindend und erlöschen erst nach Ablauf dieser Frist.
3. Die Annahme eines Angebots des Kunden zum Abschluss eines Vertrages erfolgt in der Regel durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von C. MIESEN.
4. Im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung sollen die zu erbringenden Leistungen vollständig bezeichnet und der voraussichtliche oder verbindliche Liefer- bzw. Fertigstellungstermin angegeben werden.
5. Sämtliche Angebote sowie Zeichnungen und sonstige Unterlagen, die der Kunde im Zusammenhang mit einem Angebot oder aufgrund eines Auftrags erhält, sind vertraulich. CMIESEN behält sich sämtliche Rechte an diesen Unterlagen vor.
6. CMIESEN behält sich vor, Änderungen hinsichtlich Konstruktion, Material und Ausführung vorzunehmen, soweit dadurch keine Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Leistungsgegenstandes zu dem vorgesehenen Zweck eintritt.
7. Sofern nicht anders ausgewiesen, sind sämtliche in Angeboten oder Preislisten von CMIESEN enthaltenen Preisangaben Netto-Preise ab Werk.
III. Preisänderungen
CMIESEN ist berechtigt, vereinbarte Preise einseitig zu ändern, wenn und soweit sich für CMIESEN die Bezugskosten für Produkte oder Leistungen, die zur Durchführung des erteilten Auftrags notwendig sind, nach Vertragsschluss bis zur Abnahme bzw. Ablieferung ändern. Eine solche Preisänderung ist nicht zulässig, soweit ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde.
IV. Fertigstellung und Lieferfristen
1. CMIESEN ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Liefer- oder Fertigstellungstermin bzw. eine schriftlich als verbindlich bezeichnete Liefer- oder Fertigstellungsfrist einzuhalten. Wird der erteilte Auftrag auf Wunsch des Kunden geändert oder erweitert, verliert der vereinbarte Liefer- bzw. Fertigstellungstermin seine Gültigkeit. CMIESEN wird in diesem Fall einen neuen verbindlichen Liefer- bzw. Fertigstellungstermin unter Berücksichtigung der sich durch die Auftragsänderung bzw. -erweiterung ergebenden Verzögerung nach billigem Ermessen neu festlegen.
2. Soweit ein Liefer- bzw. Fertigstellungstermin oder eine Liefer- bzw. Fertigstellungsfrist nicht verbindlich vereinbart wird, wird CMIESEN den Auftrag binnen angemessener Frist erfüllen.
3. Liefer- und Fertigstellungsfristen beginnen mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie der vom Kunden selbst bereitzustellenden Teile und Ausrüstungen.
4. Die Liefer- bzw. Fertigstellungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Auftragsgegenstand das Werk von CMIESEN verlassen hat. Obliegt dem Kunden die Abholung, so ist die Liefer- bzw.- Fertigstellungsfrist mit der Anzeige der Versandbereitschaft eingehalten.
5. Kommt CMIESEN mit der Lieferung des Auftragsgegenstandes in Verzug, ist der Kunde nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % des Nettoauftragswertes für jede vollendete Woche des Verzuges zu verlangen. Die Verzugsentschädigung ist der Höhe nach begrenzt auf 5% des Nettoauftragswertes des vom Verzug betroffenen Teils der Lieferung.
6. Verzögert oder unterlässt der Kunde zur Herstellung oder Lieferung des Auftragsgegenstandes erforderliche Mitwirkungshandlungen, z.B. die Lieferung von Ein-, Um- und Anbaugegenständen, nimmt er den Auftragsgegenstand nach Gefahrübergang nicht ab oder erfüllt er nicht seine Zahlungsverpflichtungen, so kann CMIESEN nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistungen wegen nicht erbrachter Leistung verlangen.
Im letzteren Fall ist CMIESEN berechtigt, entweder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder wahlweise pauschalen Schadensersatz in Höhe von 20% des Bruttoauftragswertes zu verlangen, soweit der Kunde nicht einen geringeren Schaden nachweist.
7. Sofern und soweit CMIESEN Lieferungen oder Leistungen infolge höherer Gewalt, insbesondere aufgrund von Naturkatastrophen oder Unwetter, Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Fachkräften oder Ausfall oder Verzögerung von Zulieferungen, ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, stehen dem Kunden aufgrund solcher Umstände keine Ansprüche oder Rechte zu.
CMIESEN ist jedoch verpflichtet, den Kunden über solche Umstände und deren voraussichtliche Dauer zu unterrichten, soweit die Interessen des Kunden betroffen sind. Führen solche Umstände zu einer Lieferverzögerung von mehr als 3 Monaten, ist der Kunde jedoch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
8. CMIESEN ist berechtigt, Unteraufträge zu erteilen sowie Probe- und Überführungsfahrten mit dem Auftragsgegenstand durchzuführen.
V. Abnahme, Übergabe und Gefahrenübergang
1. Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 7 Tagen ab Zugang der Mitteilung zur Übergabebereitschaft abzunehmen, sofern eine Abnahme nicht nach der Art des Auftragsgegenstandes ausgeschlossen ist. Im Falle der Nichtabnahme kann CMIESEN von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt CMIESEN Schadenersatz, so beträgt dieser 20 % des vereinbarten Nettoauftragswertes. CMIESEN und der Kunde bleiben berechtigt, in ihrem Interesse einen höheren bzw. niedrigeren Schaden nachzuweisen.
2. Die Abnahme bzw. Übergabe des Auftragsgegenstandes durch CMIESEN erfolgt im Werk von CMIESEN, soweit nichts anderes vereinbart ist. Mit der Abnahme bzw. Übergabe geht die Gefahr auf den Kunden über. Versendet CMIESEN auf Verlangen des Kunden den Auftragsgegenstand nach einem anderen Ort, so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald CMIESEN die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausgeliefert hat. Verzögert sich die Abnahme, die Übergabe oder der Versand aufgrund von Umständen, die CMIESEN nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Anzeige der Übergabebereitschaft auf den Kunden über.
3. Der Auftragsgegenstand kann auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Kunden.
4. Von CMIESEN bei oder nach Weisung des Kunden angelieferte Vertragsgegenstände sind, sofern sie keine wesentlichen Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet etwaiger Gewährleistungsansprüche anzunehmen.
5. Teillieferungen sind zulässig.
VI. Preise und Zahlung
1. C. MIESEN ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die am Liefertag für den Vertragsgegenstand gültigen Listenpreise von CMIESEN ab Werk. Die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe zur Zeit der Lieferung wird zusätzlich berechnet. Kosten der Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Kunden.
3. Sofern keine besonderen Zahlungsfristen vereinbart sind, ist der für den Vertragsgegenstand zu zahlende Preis innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung und spätestens bei Abnahme bzw. Übergabe - ohne Skonto oder sonstige Nachlässe – fällig.
4. Bei zulässigen Teillieferungen oder -leistungen ist CMIESEN zu entsprechenden Teilabrechnungen berechtigt.
5. Gerät der Kunde mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, ist CMIESEN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens steht CMIESEN frei.
6. CMIESEN kann die ihr obliegende Leistung verweigern, wenn nach Auftragserteilung erkennbar wird, dass der Anspruch auf den für den Auftragsgegenstand zu zahlenden Preis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Kunde zahlt oder Sicherheit leistet. CMIESEN kann eine angemessene Frist bestimmen, binnen der der Kunde nach seiner Wahl zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann CMIESEN vom Vertrag zurücktreten.
7. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen aufzurechnen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen von CMIESEN steht dem Kunden nicht wegen Ansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen zu.
8. Der Kunde erklärt sich mit einer Aufrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber CMIESEN einverstanden. Die Aufrechnung erstreckt sich bei Kontokorrentverhältnissen auf den Saldo.
9. Erklärt sich CMIESEN bereit, gelieferte oder für nicht realisierte Leistungen Teile zurückzunehmen, ist sie berechtigt, vom Kunden bei Rücknahme 30% des Bruttowertes des zurückgenommenen Teils alle ihr durch die Rücknahme entstanden Transportkosten erstattet zu verlangen.
VII. Erweitertes Pfandrecht
CMIESEN und der Kunde sind sich darüber einig, dass CMIESEN ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen erwirbt. Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die CMIESEN gegen den Kunden zustehen. Hat der Kunde für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden die Haftung übernommen (z.B. als Bürge), so sichert das Pfandrecht die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld ebenfalls ab, jedoch erst ab ihrer Fälligkeit. Für alle Forderungen, die nicht in einem Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen, gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Kunden gehört.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. CMIESEN behält sich das Eigentum an allen Auftragsgegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihr aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung.
Übersteigt der realisierbare Wert der für CMIESEN bestehenden Sicherheiten die Forderungen an den Kunden um mehr als 25 %, so ist der CMIESEN auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.
2. Der Kunde darf die gelieferte Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu üblichen Bedingungen und nur solange er nicht im Verzug ist und nur unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Der Kunde tritt die aus einer Veräußerung entstehenden Forderungen bereits jetzt mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an CMIESEN ab. CMIESEN nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt, solange nicht CMIESEN selbst die Einziehung der Forderung betreibt, weil der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
3. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat der Kunde CMIESEN unverzüglich durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen und die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von Interventionsprozessen zu tragen, wenn sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können.
4. Soweit der Kunde eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt, sich insbesondere im Verzug mit Zahlungsverpflichtungen befindet oder wenn über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist CMIESEN berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Alle durch die Rücknahme entstehenden Kosten trägt der Kunde. CMIESEN ist berechtigt, unbeschadet der Zahlungs-verpflichtung des Kunden den zurückgenommen Leistungs- und Auftragsgegenstand nebst Zubehör durch treuhänderischen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch CMIESEN gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
IX. Gewährleistung
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gewährleistet CMIESEN eine dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Auftragserteilung entsprechende Mangelfreiheit des Auftragsgegenstandes bei Abnahme bzw. Übergabe. Angaben in den Beschreibungen, Unterlagen und Abbildungen über den Auftragsgegenstand und dessen Leistungen, Betriebskosten, Geschwindigkeiten, Gewichts-, Energie- und Maßangaben, Verbrauch usw. sind unverbindlich und keine Beschaffenheitsangaben im Sinne des § 443 BGB. Für Mängel, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung durch den Kunden entstehen, wie z.B. durch ungeeignete Verwendung, Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanweisung, durch fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, durch fehlerhafte Instandsetzung, durch übermäßige Beanspruchung, durch Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Werkstoffe, übernimmt CMIESEN keine Gewährleistung.
2. Sofern im Einzelfall eine Abnahme des Auftragsgegenstandes ausgeschlossen ist, ist der Kunde verpflichtet, den Auftragsgegenstand unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen und etwaige Mängel CMIESEN unverzüglich, spätestens jedoch binnen 3 Werktagen schriftlich anzuzeigen.
Unterlässt der Kunde die fristgerechte Anzeige, so gilt die Lieferung bzw. Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Lieferung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
3. Besteht ein Gewährleistungsanspruch des Kunden, bestehen die folgenden Rechte:
a) Die Gewährleistung geht nach Wahl von CMIESEN zunächst auf Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung des Auftragsgegenstandes („Nacherfüllung“). Der Ort zur Ausführung der Nacherfüllung ist unter Wahrung der Interessen des Kunden von CMIESEN zu bestimmen.
Sind zur Beseitigung des Mangels lediglich einzelne Teile zu ersetzen, sind diese vom Kunden bei CMIESEN porto- und frachtfrei einzusenden. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von CMIESEN über.
b) Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl oder wird sie von CMIESEN verweigert, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den vereinbarten Preis mindern. Schadensersatz kann der Kunde nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer XI verlangen.
4. Gewährleistungsansprüche des Kunden gegenüber CMIESEN nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen verjähren in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme des Auftrags-gegenstandes. Ist eine Abnahme nach der Art des Auftragsgegenstandes ausgeschlossen, beginnt die Frist mit der Ablieferung.
X. Nutzungsentschädigung, Wertminderung
Im Fall eines Rücktritts hat der Kunde, soweit er oder ein Dritter den Auftragsgegenstand nach Lieferung in Besitz hatte oder nehmen konnte, eine Nutzungsentschädigung sowie jede auch unverschuldete Wertminderung des Auftragsgegenstandes zu ersetzen. CMIESEN ist berechtigt, als Nutzungsentschädigung und für die Wertminderung für jeden Tag der Nutzung eine Pauschale in Höhe von 0,1% des Nettoauftragswertes für den Auftragsgegenstand verlangen. Gegenüber den pauschalen Ansprüchen bleibt dem Kunden der Nachweis offen, dass CMIESEN keine oder nur eine wesentlich geringere Einbuße entstanden ist.
XI. Haftung, Unternehmerrückgriff
1. CMIESEN haftet bei einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Schäden, die auf der fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung einer Kardinalpflicht durch CMIESEN oder deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des geschlossenen Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
2. Für Schäden, die nicht unter die vorstehende Ziffer 1 fallen, haftet CMIESEN nur, wenn sie auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von CMIESEN oder einer vorsätzlichen oder einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von CMIESEN beruhen. Die Haftung ist jedoch auf den typischen, voraussehbaren Schaden begrenzt.
3. Wird der Kunde als Unternehmer gemäß § 478 BGB in Regress genommen, so hat er zur Wahrung seines Rückgriffanspruches gegen CMIESEN seine Inanspruchnahme nebst Darlegung des behaupteten Mangels gegenüber CMIESEN unverzüglich anzuzeigen. Die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Dem Kunden obliegt jedoch der Nachweis des Zugangs. Soweit der Regressanspruch gegen CMIESEN nicht bereits aufgrund von Satz 1 oder § 377 BGB ausgeschlossen ist, ist CMIESEN berechtigt, nach ihrer Wahl den Anspruch durch einen Einzelausgleich oder durch eine angemessene unentgeltliche Mehrbelieferung des Kunden bei ihrer nächsten Bestellung auszugleichen. Die Mehrbelieferung ist angemessen, wenn sie dem Verhältnis der mangelfreien zu den mangelhaften Waren der vorangegangenen Lieferungen entspricht.
XII. Austauschteile
CMIESEN liefert auf Wunsch des Kunden im Austausch gegen Altteile Austauschteile zum jeweils vereinbarten Austausch-preis. Geringfügige Abweichungen in der Ausführung der Austauschteile sind zulässig. Die Altteile sind vom Kunden vollständig fracht- und kostenfrei anzuliefern und dürfen keine Mängel aufweisen, die ihre Wiederaufbereitung unmöglich machen, insbesondere dürfen die Altteile keine geschweißten oder nichtgeschweißten Brüche aufweisen. Wird das Austauschteil ausgeliefert bevor der Kunde das Altteil angeliefert hat, so berechnet CMIESEN anstelle des Austauschpreises den für neue Ersatzteile gültigen Preis. Nach Eintreffen des Altteils wird dem Kunden die Differenz zwischen Neupreis und Austauschpreis gutgeschrieben. Die Altteile gehen mit Anlieferung in das Eigentum von CMIESEN über. Der Kunde gibt durch die Anlieferung zu erkennen, dass das Altteil in seinem Eigentum steht oder er zur Eigentumsübertragung ermächtigt ist, und dass am Altteil keine Rechte Dritter bestehen.
XIII. Übertragung von Rechten und Pflichten, Abtretungsverbot
Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag sowie die Abtretung von Ansprüchen durch den Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von CMIESEN.
XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Erfüllungsort ist der Sitz von CMIESEN.
2. Für alle gegenwärtigen und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Bonn oder nach Wahl von CMIESEN der Sitz des liefernden Werkes bzw. der liefernden Zweigniederlassung. CMIESEN ist auch berechtigt, dass Gericht des Kunden anzurufen.
3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
XV. Unwirksamkeit von Regelungen
Sollte eine oder mehrere Regelungen eines zwischen CMIESEN und einem Kunden geschlossenen Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der sonstigen Regelungen davon nicht berührt. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst gilt § 306 BGB.